AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kuntze Instruments GmbH

§ 1 Allgemeines  Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Vertragsbeziehungen und vor-vertraglichen Verhandlungen mit dem Besteller im Rahmen aller laufenden und zukünftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihre Geltung anerkannt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-stehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Liefe-rung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung des durch unsere Auftragsbestätigung oder auf andere Weise zustande gekommenen Vertrages getroffen werden, sind in diesen Geschäftsbedingungen und in der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Für Montage, Inbetriebnahme, Wartung und sonstige Kundendienstleistungen gelten zusätzliche Bedingungen.

§ 2 Angebot  Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend; das gilt auch für die in unseren Unterlagen angegebenen Preise, technischen Daten, Zeichnungen, Abbildungen, Lieferzeitangaben usw.

(2) Ist der Auftrag des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so ist er an diesen 14 Tage gebunden.

(3) Bei Bestellungen sind unsere Typenbezeichnungen anzugeben. Für Fehllieferungen, die durch Unterlassung dieser Angaben entstehen, haften wir nicht. Wünscht der Besteller Abweichungen von unserer listenmäßigen Ausführung, so muss er hierzu exakte schriftliche Angaben machen.

(4) Es gilt das Schriftformerfordernis. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit, wenn sie von uns nicht schriftlich bestätigt werden. Ein Auftrag des Bestellers wird für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Für unsere Lieferverpflichtungen sind ausschließlich die Angaben in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Das gilt insbesondere auch bei etwa vom Besteller gewünschten Abweichungen von der listenmäßigen Ausführung. Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers hinsichtlich technischer Ausführungen werden für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

(5) An allen von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Lieferungen – Lieferzeit

(1) Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie geartete Garantie, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller getroffen.

(2) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.

(3) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vom Besteller übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, insbesondere durch nicht rechtzeitiges Beibringen notwendiger technischer Unterlagen und Daten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende An-sprüche bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Liegt kein Fixgeschäft vor und kann der Besteller auch nicht berechtigt einen Interessefortfall geltend machen, ist der Besteller im Fall eines von uns zu vertretenden Verzugs zur Geltendmachung weiterer Rechte erst berechtigt, wenn eine uns von ihm nach Verzugseintritt gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen; sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden be-grenzt.

(8) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs immer begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten-den Schaden, maximal jedoch in Höhe von 5% des nicht gelieferten Warenwertes.

(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§ 4 Preise  Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung sowie Montage an Ort und Stelle, sonstiger Nebenleistungen sowie ausschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Unsere Preise sind in EURO angegeben.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Forderungen jeweils sofort mit Rechnungsstellung fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware bereits beim Besteller eingegangen ist. Wir sind berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Sämtliche unserer Rechnungen sind netto Kasse zu bezahlen. Die Zahlungen sind in EURO spesen- und kostenfrei über das von uns bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich.

(3) Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

(4) Zahlungsverzug tritt nach erfolgter Mahnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsstellung ein. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Gefahrenübergang  Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

(2) Die Rücknahme der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.

(3) Ist ein Versand der bestellten Waren vereinbart, so erfolgt dieser von unserem Geschäftssitz aus auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, stehen uns die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht mit der Auslieferung der Ware an den Beförderer auf den Besteller über. Dies ist auch dann der Fall, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(4) Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, wir haben eine entsprechende Verpflichtung schriftlich übernommen; insoweit anfallende Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelhaftung – Rücktritt

(1) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und sich zeigende Mängel uns unverzüglich (längstens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die entgegen der vorstehenden Pflicht verspätet gerügt werden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie schriftlich erfolgen. Unsere Außendienstmitarbeiter sowie Transporteure und sonstige Dritte sind nicht berechtigt, Mängelrügen in unserem Namen entgegen zu nehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben. Eine Rücksendung von Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Versendung. Für den Fall, dass auf Grund einer bestehenden Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

(2) Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:

Der Besteller hat im Fall der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Der Besteller hat uns eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren. Diese darf 3 Wochen nicht unterschreiten. Das Wahlrecht, ob eine Nachlieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, steht in unserem Ermessen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, steht dem Besteller nach seiner Wahl das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den

Preis zu mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz wegen des Mangels beschränkt sich auf die Differenz zwischen Preis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzugs des Bestellers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Weitergehende Schadensersatzpflichten von uns gemäß Abs. (4) bis (6) bleiben unberührt.

(3) Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ist der Rücktritt ausgeschlossen. Wünscht der Besteller die Aufhebung/Annullierung des Vertrages vor dessen vollständiger Abwicklung, ohne dass ein Rücktrittsgrund gegeben ist, behalten wir uns vor, eine Zustimmung von der Zahlung einer Handlingsgebühr in Höhe von mindestens 20% des Listenpreises abhängig zu machen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Unsere Haftung für Sachschäden ist stets auf einen Maximalbetrag von 1 Mio. EURO begrenzt.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuen Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr seit Auslieferung. Wir weisen darauf hin, dass einsatzbedingter Verschleiß nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Jede von uns gelieferte Ware bleibt in unserem Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Preises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(2) Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf der Besteller nur im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsverkehrs vornehmen. Keinesfalls darf die Ware zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des Verkaufs der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrags (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich, sofern zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen “kausalen” Saldo. Der Besteller ist ermächtigt, diese Forderungen auch nach der Abtretung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an die Kreditinstitute, vertragswidrig und daher unzulässig.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unter Übersendung einer eidesstattlichen Versicherung unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte Vorbehaltsware handelt, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Vom Zwangsvollstreckungsprotokoll hat uns der Besteller eine Abschrift zu überlassen. Ebenso hat der Besteller unser Vorbehaltseigentum gegenüber dem Dritten anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rück-tritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist  abzüglich angemessener Verwertungskosten  auf die zu unseren Gunsten bestehende Forderung anzurechnen.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachzuweisen.

Im Übrigen trägt der Besteller die mit dem Eigentum, dem Besitz, dem Erwerb und dem Betrieb der Vorbehaltsware verbundenen Pflichten, Gefahren, Haftungen, Steuern, Abgaben und sonstigen Lasten. Er haftet auch für den zufälligen Untergang oder die Beschädigung der Vorbehaltsware und hat dergleichen Vorfälle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten Forderungen auf absehbare Dauer um mehr 10%, ist der Besteller berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand  Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Kuntze Instruments GmbH, Robert-Bosch-Str. 7a, 40668 Meerbusch

Stand: 02.2016